verein:geschaeftsordnung

Geschäftsordnung

In der Fassung vom 22. August 2018.

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins zahlen entweder
    a) einen vollen Beitrag von 20 Euro / Monat
    b) einen ermäßigten Beitrag von 10 Euro / Monat.
  2. Der ermäßigte Beitrag gilt für Schüler, Studenten sowie Rentner bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
    Der ermäßigte Beitrag kann zudem auf Antrag vom Vorstand gewährt werden.
  3. (entfallen)
  4. Die Beiträge für Fördermitglieder werden in gegenseitiger Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
  5. Zusätzliche Spenden können nicht mit Mitgliedsbeiträgen verrechnet werden.
  6. In Fällen, in denen die in Absatz 1 und 2 festgelegten Mitgliedsbeiträge für ein ordentliches Mitglied unzumutbar erscheinen, entscheidet der Vorstand nach Anhörung über einen individuellen Beitrag. Der Vorstand darf seine Entscheidung jeweils nur für ein Jahr fällen. Im Falle des Fortbestehens der Gründe für die Beitragsminderung ist eine erneute Anhörung für jedes weitere Jahr erforderlich. Der individuelle Beitrag beträgt mindestens 1 Euro/Monat.
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils mindestens monatlich zu entrichten. Kriterium ist das Eingangsdatum auf dem Vereinskonto.
  2. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht, auch nicht bei Kündigung der Mitgliedschaft und auch nicht anteilig, zurückgezahlt.
  3. Für den Beitrittsmonat ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald 25 % der Vereinsmitglieder oder deren Vertretungsberechtigten (Anzahl der Stimmen) anwesend sind.
  2. entfällt
  1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 400 Euro verfügungsberechtigt.
    Über einen Betrag von bis zu 1000 Euro oder bei regelmäßigen Zahlungen von mehr als 200 Euro / Monat können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
    Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung nötig.
  2. entfällt
  3. Für Mittel aus zweckgebundenen Spenden oder einer eventuellen Projektförderung besteht kein begrenzter Verfügungsrahmen nach Punkt 4 Absatz 1 der Geschäftsordnung. Über die Verfügung der Mittel entsprechend dieser Ausnahmeregelung wird per Vorstandsbeschluss entschieden. Der Vorstand legt zur Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Höhe und die Verwendung der Mittel ab.
  1. Der Schatzmeister hat sich um den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zu kümmern, Ein-, Ausgaben und Vermögen des Vereins zu verwalten und zu protokollieren sowie mindestens halbjährlich sowie auf Anfrage der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
  2. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollierung der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen, die Versendung von Einladungen und die Zugänglichmachung von Beschlüssen und Protokollen.
  3. Der Vorstandsvorsitzende ist erster Ansprechpartner in Organisationsfragen für die Mitglieder und für die Kommunikation nach Außen.
  4. Der Vorstand ist für die Erstellung, Einführung und ggf. nötiger Überarbeitung von Raumordnungen für die vom Verein bereit gestellten Räume zuständig.
  1. Auslagen zum Zweck des Vereinsziels werden erstattet, wenn Zweck und Verhältnismäßigkeit auf Anfrage der Mitgliederversammlung nachgewiesen werden.
  1. Alle der Schriftform bedürfenden Mitteilungen können mittels elektronisch signierter Kommunikation erfolgen. Dazu notwendige öffentliche Schlüssel sind im Vorfeld bereitzustellen.
  2. Alternativ können auf Antrag Mitteilungen an einzelne Mitglieder in Papierform erfolgen. Diesen Mitgliedern kann das dazu notwendige Porto als Gebühr auferlegt werden.
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  • Zuletzt geändert: 25.08.2018 13:13
  • von bernd