verein:satzung

Satzung des „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt e.V.“

In der Fassung vom 25. Oktober 2023

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
  1. Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung
    • der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    • der Kunst und der Kultur
      auf den Themengebieten
    • der Informationstechnologie
    • der Computersicherheit und
    • des Datenschutzes
  2. Das Handeln des Vereins ist durch die Gedanken
    • der Gleichberechtigung
    • des internationalen Austauschs und
    • der Mitwirkung an der pluralistischen, demokratischen Gesellschaft
      bestimmt.
  3. Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, die eine räumliche Grundlage für Aktivitäten im Sinne dieser Satzung bildet.
  4. Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind schwerpunktmäßig
    • Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Tagungen und anderen Informationsveranstaltungen zu den Themengebieten des Vereins
    • gemeinschaftliche, kritische Rezeption von Medieninhalten wie Dokumentationen, Vortragsmitschnitten oder Artikeln, die der Bildung auf den Themengebieten des Vereins dienen
    • Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem Interesse
    • Durchführung von Projekten zur Förderung, Bildung und Erziehung der Jugend in Themenbereichen des Vereins wie etwa
      • der angeleiteten Entwicklung von Soft- und Hardwarekomponenten,
      • dedizierter Bildungsveranstaltungen oder
      • Kooperationen mit Schulen.
    • Vernetzung mit lokalen und internationalen Organisationen und Gruppen im Themenspektrum des Vereins durch
      • Organisation von Austauschfahrten,
      • gemeinsame Vorträge und Tagungen,
      • Betrieb und gemeinsame Nutzung von Kommunikationsinfrastruktur und
      • Kooperation mit User-Groups und Nutzerstammtischen.
    • Bereitstellung der physischen und elektronischen Infrastruktur zur Durchführung von Projekten im Sinne des Satzungszwecks, insbesondere die Einrichtung eines Hardwarelabors
    • Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch Erstellung, Ausstellung und Vorführung künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen sowie die Integration kreativer Elemente in deren Einrichtung.
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §12 gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übergabe einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten des Vorstandes.
  4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
  6. Der Austritt wird durch eine gemäß § 12 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß § 12 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
  2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
  4. Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Keine natürliche Person kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
  5. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in § 10 und § 11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
  6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß § 12 unter Angabe eines Grundes beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
  8. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
  9. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß § 12 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß § 12 angemeldet hat.
  10. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  12. Der Vorstandsvorsitzende oder seine Vertretung ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können auf Wunsch der Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
  3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
  5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
  6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu zwei Beisitzer gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
  9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom einem Vorstandsmitglied schriftlich gemäß § 12 einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
  10. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
  11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt im Vorstand.
  1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
  2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung.
  3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
  4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen.

Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.

  • verein/satzung.txt
  • Zuletzt geändert: 08.11.2023 08:33
  • von stephanj