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verein:satzung [02.05.2013 17:32] – angelegt marvin | verein:satzung [08.11.2023 08:33] (aktuell) – SÄ vom 25.10.2023 stephanj | ||
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- | ===== Satzung des „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt“ ===== | + | ====== Satzung des „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt |
- | In der Fassung vom 1. Mai 2013 | + | In der Fassung vom 25. Oktober 2023 |
- | ==== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==== | + | ===== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
- | - Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen und der Name dann um den Zusatz „e.V.“ | + | - Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt e.V.“. |
- Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | - Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | ||
- | ==== § 2 Gemeinnützigkeit ==== | + | ===== § 2 Gemeinnützigkeit |
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). | - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). | ||
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.\\ Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.\\ Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||
- | - Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. | + | - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. |
- Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. | - Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. | ||
- | ==== § 3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung ==== | + | ===== § 3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung |
- Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung | - Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung | ||
* der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe | * der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe | ||
- | * der Kunst und der Kultur | + | * der Kunst und der Kultur\\ auf den Themengebieten |
- | * auf den Themengebieten | + | |
* der Informationstechnologie | * der Informationstechnologie | ||
* der Computersicherheit und | * der Computersicherheit und | ||
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- Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, | - Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, | ||
- Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind schwerpunktmäßig | - Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind schwerpunktmäßig | ||
- | * Veranstaltung von öffentlichen | + | * Veranstaltung von öffentlichen |
* gemeinschaftliche, | * gemeinschaftliche, | ||
* Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem Interesse | * Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem Interesse | ||
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* Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben, | * Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben, | ||
- | ==== § 4 Mitgliedschaft ==== | + | ===== § 4 Mitgliedschaft |
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. | - Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. | ||
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. | - Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. | ||
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- Der Austritt wird durch eine gemäß § 12 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. | - Der Austritt wird durch eine gemäß § 12 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. | ||
- | ==== § 5 Ausschluss eines Mitglieds ==== | + | ===== § 5 Ausschluss eines Mitglieds |
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß § 12 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. | - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß § 12 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. | ||
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. | - Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. | ||
- | ==== § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder ==== | + | ===== § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
- Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. | - Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. | ||
- Mitglieder sind verpflichtet, | - Mitglieder sind verpflichtet, | ||
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, | - Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, | ||
- | ==== § 7 Organe des Vereins ==== | + | ===== § 7 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. | Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. | ||
- | ==== § 8 Mitgliederversammlung ==== | + | ===== § 8 Mitgliederversammlung |
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, | - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, | ||
- Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen. | - Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen. | ||
- Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. | - Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. | ||
+ | - Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Keine natürliche Person kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. | ||
- Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in § 10 und § 11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. | - Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in § 10 und § 11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. | ||
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung, | - Eine ordentliche Mitgliederversammlung, | ||
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- Der Vorstandsvorsitzende oder seine Vertretung ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen. | - Der Vorstandsvorsitzende oder seine Vertretung ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen. | ||
- | ==== § 9 Vorstand ==== | + | ===== § 9 Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: | - Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: | ||
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, | - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, | ||
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- Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. | - Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. | ||
- Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. | - Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. | ||
- | - Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt | + | - Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt |
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. | - Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. | ||
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird. | - Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird. | ||
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- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt im Vorstand. | - Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt im Vorstand. | ||
- | ==== § 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung ==== | + | ===== § 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung |
- Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. | - Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. | ||
- Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. | - Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. | ||
- Satzungsänderungen, | - Satzungsänderungen, | ||
- | ==== § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==== | + | ===== § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung |
- Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. | - Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. | ||
- | - Bei Auflösung | + | - Bei Auflösung |
- Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. | - Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. | ||
- Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen. | - Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen. | ||
- | ==== § 12 Schriftform ==== | + | ===== § 12 Schriftform |
Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, | Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, |