verein:satzung

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verein:satzung [09.06.2013 16:04] – (Datum korrigiert) marvinverein:satzung [08.11.2023 08:33] (aktuell) – SÄ vom 25.10.2023 stephanj
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-===== Satzung des „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt“ =====+====== Satzung des „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt e.V.“ ======
  
-In der Fassung vom 28Mai 2013+In der Fassung vom 25Oktober 2023
  
-==== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==== +===== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ===== 
-  - Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen und der Name dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt werden.+  - Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Technikkultur in Erfurt e.V.“.
   - Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.   - Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  
-==== § 2 Gemeinnützigkeit ====+===== § 2 Gemeinnützigkeit =====
   - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).   - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
   - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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   - Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.   - Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
  
-==== § 3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung ====+===== § 3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung =====
  
   - Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung   - Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung
     * der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe     * der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
-    * der Kunst und der Kultur +    * der Kunst und der Kultur\\ auf den Themengebieten
-    * auf den Themengebieten+
     * der Informationstechnologie     * der Informationstechnologie
     * der Computersicherheit und     * der Computersicherheit und
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   - Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, die eine räumliche Grundlage für Aktivitäten im Sinne dieser Satzung bildet.   - Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, die eine räumliche Grundlage für Aktivitäten im Sinne dieser Satzung bildet.
   - Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind schwerpunktmäßig   - Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind schwerpunktmäßig
-    * Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Tagungen und anderen Informationsveranstaltungen zu den Themengebieten des Vereins+    * Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Tagungen und anderen Informationsveranstaltungen zu den Themengebieten des Vereins
     * gemeinschaftliche, kritische Rezeption von Medieninhalten wie Dokumentationen, Vortragsmitschnitten oder Artikeln, die der Bildung auf den Themengebieten des Vereins dienen     * gemeinschaftliche, kritische Rezeption von Medieninhalten wie Dokumentationen, Vortragsmitschnitten oder Artikeln, die der Bildung auf den Themengebieten des Vereins dienen
     * Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem Interesse     * Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem Interesse
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     * Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch Erstellung, Ausstellung und Vorführung künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen sowie die Integration kreativer Elemente in deren Einrichtung.     * Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch Erstellung, Ausstellung und Vorführung künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen sowie die Integration kreativer Elemente in deren Einrichtung.
  
-==== § 4 Mitgliedschaft ====+===== § 4 Mitgliedschaft =====
   - Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.   - Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
   - Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.   - Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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   - Der Austritt wird durch eine gemäß § 12 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.   - Der Austritt wird durch eine gemäß § 12 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
  
-==== § 5 Ausschluss eines Mitglieds ====+===== § 5 Ausschluss eines Mitglieds =====
   - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß § 12 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.   - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß § 12 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
   - Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.   - Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  
-==== § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder ====+===== § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder =====
   - Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.   - Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
   - Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.   - Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
   - Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.   - Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  
-==== § 7 Organe des Vereins ====+===== § 7 Organe des Vereins =====
 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  
-==== § 8 Mitgliederversammlung ====+===== § 8 Mitgliederversammlung =====
   - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.   - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
   - Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.   - Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
   - Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.   - Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
 +  - Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Keine natürliche Person kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
   - Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in § 10 und § 11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.   - Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in § 10 und § 11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
   - Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.   - Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
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   - Der Vorstandsvorsitzende oder seine Vertretung ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.   - Der Vorstandsvorsitzende oder seine Vertretung ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
  
-==== § 9 Vorstand ====+===== § 9 Vorstand =====
   - Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können auf Wunsch der Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.    - Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können auf Wunsch der Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. 
   - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.   - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
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   - Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.   - Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
   - Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.   - Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
-  - Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu zwei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.+  - Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu zwei Beisitzer gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
   - Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.   - Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
   - Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.   - Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
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   - Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt im Vorstand.   - Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt im Vorstand.
  
-==== § 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung ====+===== § 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung =====
   - Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.   - Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
   - Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.   - Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
   - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.   - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  
-==== § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ====+===== § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung =====
   - Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.   - Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
   - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung.   - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung.
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   - Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen.   - Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen.
  
-==== § 12 Schriftform ====+===== § 12 Schriftform =====
 Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
  • verein/satzung.1370786667.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 09.06.2013 16:04
  • von marvin